Statuto

§1 - Rechtsstand und Sitz

  • Der Verein führt den Namen "Kulturverein La Paranza".
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e.V." führen.
  • Gerichtsstand ist Augsburg.
  • Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral und hat seinen Sitz in Augsburg.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 - Zweck

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 AO) und hat die Aufgabe, kulturelle und künstlerische Aktivitäten zwecks Verbreitung der italienischen Kultur zu fördern.

§3 - Gemeinnützigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind alle Überschüsse oder etwaige Gewinne restlos diesen Zwecken des Vereins zuzuführen.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 - Tätigkeit

  • Förderung der Kultur und der Kunst Italiens.
  • Vorbereitung und Durchführung von Austauschprogrammen.
  • Anbahnung von Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Freundschaften zwischen Familien, Schulen und Vereinen, gesellschaftlichen und sozialen Gruppen.
  • Förderung des kulturellen Lebens Italiens.
  • Der Verein erhebt einen Mitgliederbeitrag und bemüht sich um Spenden.

§5 - Mitgliedschaft, Eintritt

  • Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, Familien, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebensfalls auch juristische Personen).
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben; über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
  • Der Vorstand kann den Beitritt in den Fällen ablehnen, in denen er berechtigt wäre, eine bestehende Mitgliedschaft abzusprechen (§ 6 Abs. 3).
  • Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§6 - Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  • Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat. mitzuteilen.
    Er ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich
  • Durch Beschluss der Vorstandschaft kann ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten oder in sonstiger Weise die Ziele oder das Ansehen des Vereins gefährdet.

§7 - Beiträge

  • Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahres- Hauptversammlung der Mitglieder.

§8 - Organe und Beschlussfassung

  • Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.
  • Beschlüsse werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist.

§9 - Organe und Beschlussfassung

  • Das Komitee (Vorstandschaft) besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in.
  • Vorstand (im eigenen Sinn, gem § 26 BGB) sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Die stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein nur gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stellvertretenden Vorsitzende den Verein nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden vertreten dürfen.

§10 - Beirat

  • Der Beirat soll aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen; darüber hinaus hat der Vorstand die Möglichkeit, bei zwingendem Bedarf noch weitere Beiräte durch die Mitgliederversammlung berufen zu lassen.
  • Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  • Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er macht dem Vorstand schriftliche und mündliche Vorschläge zur Arbeit des Vereins.
  • Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
  • Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied vom Vorstand benannt werden, das dann bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Nachwahl ansteht.

§11 - Mitgliederversammlung

  • Die mindestens einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
    • Beiträge, ihre Höhe und Fälligkeit.
    • Die Entlastung des Vorstandes nach dessen Tätigkeitsbericht.
    • Die Wahl des Vorstandes.
    • Die Wahl des Beirats bzw. der einzelnen Beiratsmitglieder.
    • Satzungsänderungen; Beschlüsse hierüber bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
    • Eingebrachte Anträge: hierüber ist Beschlussfassung nur dann möglich, wenn der Antrag zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen ist; dies gilt nicht für besonders dringliche Anträge.
    • Die Wahl zweier Kassenrevisoren.
  • Die Wahl der Vorsitzenden soll geheim oder per Akklamation erfolgen. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt jeweils für zwei Jahre; bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft soll spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit erfolgen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
  • Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand; sie ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Nennung der Tagesordnung dem einzelnen Mitglied bekanntzugeben.

§12 - Niederschriften

  • Über die Ergebnisse in den Mitglieder-, Vorstands- und Beiratssitzungen ist eine vom Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§13 - Auflösung

  • Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung beauftragt zwei Liquidatoren mit der Auflösung des Vereins.
  • Die Versammlung beschließt auch über die Verwertung des verbleibenden Vermögens. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einem gemeinnützigen Verein zu spenden.